§ 155 ZPO. Aufhebung der Aussetzung bei Verzögerung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. August 1938][1. Januar 1934]
§ 155 § 155
In den Fällen der §§ [151 bis 153] kann das Gericht auf Antrag die Anordnung, durch welche das Verfahren ausgesetzt ist, aufheben, wenn die Betreibung des Rechtsstreits verzögert wird, welcher die Nichtigkeit oder die Aufhebung der Ehe oder die Anfechtung der Ehelichkeit zum Gegenstande hat. In den Fällen der §§ [151 bis 153] kann das Gericht auf Antrag die Anordnung, durch welche das Verfahren ausgesetzt ist, aufheben, wenn die Betreibung des Rechtsstreits verzögert wird, welcher die Nichtigkeit oder die Anfechtung der Ehe oder die Anfechtung der Ehelichkeit zum Gegenstande hat.
[1. Januar 1934–1. August 1938]
1§ 155. In den Fällen der §§ [151 bis 153] kann das Gericht auf Antrag die Anordnung, durch welche das Verfahren ausgesetzt ist, aufheben, wenn die Betreibung des Rechtsstreits verzögert wird, welcher die Nichtigkeit oder die Anfechtung der Ehe oder die Anfechtung der Ehelichkeit zum Gegenstande hat.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1934: Artt. 10, 9 Nr. I des Gesetzes vom 27. Oktober 1933, Bekanntmachung vom 8. November 1933.

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