§ 180 ZPO. Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Mai 2002]
1§ 180. Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten. [1] Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. [2] Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt. [3] Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung.
Anmerkungen:
1. 1. Mai 2002: Artt. 1 Nr. 2, 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2001.

Umfeld von § 180 ZPO

§ 179 ZPO. Zustellung bei verweigerter Annahme

§ 180 ZPO. Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten

§ 181 ZPO. Ersatzzustellung durch Niederlegung