§ 187 ZPO. Veröffentlichung der Benachrichtigung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. April 2005][1. Mai 2002]
§ 187. Veröffentlichung der Benachrichtigung § 187. Veröffentlichung der Benachrichtigung
Das Prozessgericht kann zusätzlich anordnen, dass die Benachrichtigung einmal oder mehrfach im elektronischen Bundesanzeiger oder in anderen Blättern zu veröffentlichen ist. Das Prozessgericht kann zusätzlich anordnen, dass die Benachrichtigung einmal oder mehrfach im Bundesanzeiger oder in anderen Blättern zu veröffentlichen ist.
[1. Mai 2002–1. April 2005]
1§ 187. Veröffentlichung der Benachrichtigung. Das Prozessgericht kann zusätzlich anordnen, dass die Benachrichtigung einmal oder mehrfach im Bundesanzeiger oder in anderen Blättern zu veröffentlichen ist.
Anmerkungen:
1. 1. Mai 2002: Artt. 1 Nr. 2, 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2001.