§ 26 ZPO. Dinglicher Gerichtsstand für persönliche Klagen
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002]
1§ 26. 2Dinglicher Gerichtsstand für persönliche Klagen. In dem dinglichen Gerichtsstande können persönliche Klagen, [die] gegen den Eigenthümer oder Besitzer einer unbeweglichen Sache als solche[…] gerichtet werden, sowie Klagen wegen Beschädigung eines Grundstücks oder [hinsichtlich] der Entschädigung wegen Enteignung eines Grundstücks erhoben werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
- 2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.