§ 276 ZPO. Schriftliches Vorverfahren

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[17. Juni 2017]
1§ 276. 2Schriftliches Vorverfahren.
(1) [1] Bestimmt der Vorsitzende keinen frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung, so fordert er den Beklagten mit der Zustellung der Klage auf, wenn er sich gegen die Klage verteidigen wolle, dies binnen einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung der Klageschrift dem Gericht schriftlich anzuzeigen; der Kläger ist von der Aufforderung zu unterrichten. [2] Zugleich ist dem Beklagten eine Frist von mindestens zwei weiteren Wochen zur schriftlichen Klageerwiderung zu setzen. 3[3] Ist die Zustellung der Klage im Ausland vorzunehmen, so beträgt die Frist nach Satz 1 einen Monat. 4[4] Der Vorsitzende kann in diesem Fall auch eine längere Frist bestimmen.
5(2) [1] Mit der Aufforderung ist der Beklagte über die Folgen einer Versäumung der ihm nach Absatz 1 Satz 1 gesetzten Frist sowie darüber zu belehren, daß er die Erklärung, der Klage entgegentreten zu wollen, nur durch den zu bestellenden Rechtsanwalt abgeben kann. [2] Die Belehrung über die Möglichkeit des Erlasses eines Versäumnisurteils nach § 331 Abs. 3 hat die Rechtsfolgen aus den §§ 91 und 708 Nr. 2 zu umfassen.
(3) Der Vorsitzende kann dem Kläger eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme auf die Klageerwiderung setzen.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 27, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976.
2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
3. 17. Juni 2017: Artt. 1 Nr. 6, 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2017.
4. 17. Juni 2017: Artt. 1 Nr. 6, 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2017.
5. 21. Oktober 2005: Artt. 1 Nr. 3, 3 S. 1 des Gesetzes vom 18. August 2005.

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