§ 299a ZPO. Datenträgerarchiv

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002]
1§ 299a. 2Datenträgerarchiv. [1] Sind die Prozessakten nach ordnungsgemäßen Grundsätzen zur Ersetzung der Urschrift auf einen Bild- oder anderen Datenträger übertragen worden und liegt der schriftliche Nachweis darüber vor, dass die Wiedergabe mit der Urschrift übereinstimmt, so können Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften von dem Bild- oder dem Datenträger erteilt werden. [2] Auf der Urschrift anzubringende Vermerke werden in diesem Fall bei dem Nachweis angebracht.
Anmerkungen:
1. 1. August 2001: Artt. 2 Nr. 5, 35 des Gesetzes vom 13. Juli 2001.
2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.

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