§ 30a ZPO. Gerichtsstand bei Bergungsansprüchen

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[25. April 2013]
1§ 30a. Gerichtsstand bei Bergungsansprüchen. Für Klagen wegen Ansprüchen aus Bergung von Schiffen oder sonstigen Vermögensgegenständen in einem Gewässer gegen eine Person, die im Inland keinen Gerichtsstand hat, ist das Gericht zuständig, bei dem der Kläger im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
Anmerkungen:
1. 25. April 2013: Artt. 7 Nr. 2, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. April 2013.

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