§ 313a ZPO. Weglassen von Tatbestand und Entscheidungsgründen

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. August 2001][1. März 1993]
§ 313a § 313a
(1) [1] Des Tatbestandes bedarf es nicht, wenn ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht eingelegt werden kann. [2] Das gleiche gilt für die Entscheidungsgründe, sofern die Parteien zusätzlich spätestens am zweiten Tag nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung auf sie verzichten. (1) [1] Des Tatbestandes bedarf es nicht, wenn ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht eingelegt werden kann. [2] Das gleiche gilt für die Entscheidungsgründe, sofern die Parteien zusätzlich spätestens am zweiten Tag nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung auf sie verzichten.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden
1. in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidungen; 1. in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidungen;
1a. in Lebenspartnerschaftssachen nach § 661 Abs. 1 Nr. 2 und 3;
2. in Kindschaftssachen; 2. in Kindschaftssachen;
3. im Falle der Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen; 3. im Falle der Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen;
4. wenn zu erwarten ist, daß das Urteil im Ausland geltend gemacht werden wird; soll ein ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe hergestelltes Urteil im Ausland geltend gemacht werden, so gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisurteilen entsprechend. 4. wenn zu erwarten ist, daß das Urteil im Ausland geltend gemacht werden wird; soll ein ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe hergestelltes Urteil im Ausland geltend gemacht werden, so gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisurteilen entsprechend.
[1. März 1993–1. August 2001]
1§ 313a.
2(1) [1] Des Tatbestandes bedarf es nicht, wenn ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht eingelegt werden kann. [2] Das gleiche gilt für die Entscheidungsgründe, sofern die Parteien zusätzlich spätestens am zweiten Tag nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung auf sie verzichten.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden
  • 1. in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidungen;
  • 2. in Kindschaftssachen;
  • 33. im Falle der Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen;
  • 44. wenn zu erwarten ist, daß das Urteil im Ausland geltend gemacht werden wird; soll ein ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe hergestelltes Urteil im Ausland geltend gemacht werden, so gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisurteilen entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 35, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976.
2. 1. März 1993: Artt. 1 Nr. 4, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Januar 1993.
3. 1. Januar 1992: Artt. 4 Nr. 2 Buchst. a, Buchst. b, 11 des Gesetzes vom 12. September 1990.
4. 1. Januar 1992: Artt. 4 Nr. 2 Buchst. a, Buchst. b, 11 des Gesetzes vom 12. September 1990.

Umfeld von § 313a ZPO

§ 313 ZPO. Form und Inhalt des Urteils

§ 313a ZPO. Weglassen von Tatbestand und Entscheidungsgründen

§ 313b ZPO. Versäumnis-, Anerkenntnis- und Verzichtsurteil