§ 395 ZPO. Wahrheitsermahnung; Vernehmung zur Person
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002]
1§ 395. 2Wahrheitsermahnung; Vernehmung zur Person.
(1) Vor der Vernehmung wird der Zeuge zur Wahrheit ermahnt und darauf hingewiesen, daß er in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen unter Umständen seine Aussage zu beeidigen habe.
(2) [1] Die Vernehmung beginnt damit, daß der Zeuge über Vornamen und Zunamen, Alter, […] Stand oder Gewerbe und Wohnort befragt wird. 3[2] Erforderlichenfalls sind ihm Fragen über solche Umstände, [die] seine Glaubwürdigkeit in der vorliegenden Sache betreffen, insbesondere über seine Beziehungen zu den Parteien vorzulegen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1934: Artt. 1 Nr. 10, 9 Nr. I des Gesetzes vom 27. Oktober 1933.
- 2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
- 3. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.