§ 427 ZPO. Folgen der Nichtvorlegung durch Gegner

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
1§ 427.
(1) In dem bedingten Urtheil ist die Eidesnorm und die Folge sowohl der Leistung als der Nichtleistung des Eides so genau, als die Lage der Sache dies gestattet, festzustellen.
(2) Der Eintritt dieser Folge wird durch Endurtheil ausgesprochen.

Umfeld von § 427 ZPO

§ 426 ZPO. Vernehmung des Gegners über den Verbleib

§ 427 ZPO. Folgen der Nichtvorlegung durch Gegner

§ 428 ZPO. Vorlegung durch Dritte; Beweisantritt