§ 431 ZPO. Vorlegungsfrist bei Vorlegung durch Dritte

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002]
1§ 431. 2Vorlegungsfrist bei Vorlegung durch Dritte.
3(1) [1] Ist die Thatsache, [die] durch die Urkunde bewiesen werden soll, erheblich[…] und [entspricht] der Antrag den [Vorschriften] des vorstehenden Paragraphen […], so hat das Gericht durch Beschluss eine Frist zur Vorlegung der Urkunde […] zu bestimmen. [2] (weggefallen)
(2) Der Gegner kann die Fortsetzung des Verfahrens vor dem Ablaufe der Frist beantragen, wenn die Klage gegen den Dritten erledigt ist oder wenn der Beweisführer die Erhebung der Klage oder die Betreibung des Prozesses oder der Zwangsvollstreckung verzögert.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
3. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 1 Nr. 67, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.

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