§ 499 ZPO. Belehrungen
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[21. Oktober 2005]
1§ 499. Belehrungen.
(1) Mit der Zustellung der Klageschrift oder des Protokolls über die Klage ist der Beklagte darüber zu belehren, dass eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben ist.
(2) Mit der Aufforderung nach § 276 ist der Beklagte auch über die Folgen eines schriftlich abgegebenen Anerkenntnisses zu belehren.
- Anmerkungen:
- 1. 21. Oktober 2005: Artt. 1 Nr. 5, 3 S. 1 des Gesetzes vom 18. August 2005.