§ 511 ZPO. Statthaftigkeit der Berufung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. September 2004]
1§ 511. Statthaftigkeit der Berufung.
(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.
(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn
  • 1. der Wert des Beschwerdegegenstandes sechshundert Euro übersteigt oder
  • 2. das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.
(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.
2(4) [1] Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn
  • 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
  • 2. die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als sechshundert Euro beschwert ist.
[2] Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 1 Nr. 72, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
2. 1. September 2004: Artt. 1 Nr. 16, 14 S. 1 des Gesetzes vom 24. August 2004.

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