§ 555 ZPO. Allgemeine Verfahrensgrundsätze

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2014]
1§ 555. Allgemeine Verfahrensgrundsätze.
(1) [1] Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Abschnitts ergeben, die im ersten Rechtszuge für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. [2] Einer Güteverhandlung bedarf es nicht.
(2) Die Vorschriften der §§ 348 bis 350 sind nicht anzuwenden.
2(3) Ein Anerkenntnisurteil ergeht nur auf gesonderten Antrag des Klägers.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 1 Nr. 72, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
2. 1. Januar 2014: Artt. 1 Nr. 18, 26 Abs. 3 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013.

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