§ 710 ZPO. Ausnahmen von der Sicherheitsleistung des Gläubigers

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002]
1§ 710. 2Ausnahmen von der Sicherheitsleistung des Gläubigers. Kann der Gläubiger die Sicherheit nach § 709 nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten leisten, so ist das Urteil auf Antrag auch ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären, wenn die Aussetzung der Vollstreckung dem Gläubiger einen schwer zu ersetzenden oder schwer abzusehenden Nachteil bringen würde oder aus einem sonstigen Grunde für den Gläubiger unbillig wäre, insbesondere weil er die Leistung für seine Lebenshaltung oder seine Erwerbstätigkeit dringend benötigt.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 97, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976.
2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.

Umfeld von § 710 ZPO

§ 709 ZPO. Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung

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