§ 788 ZPO. Kosten der Zwangsvollstreckung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950][1. April 1910]
§ 788 § 788
(1) [1] Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie nothwendig waren (§ [91]), dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruche beizutreiben. [2] Als Kosten der Zwangsvollstreckung gelten auch die Kosten der Ausfertigung und der Zustellung des Urteils. (1) [1] Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie nothwendig waren (§ [91]), dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruche beizutreiben. [2] Als Kosten der Zwangsvollstreckung gelten auch die Kosten der Ausfertigung und der Zustellung des Urteils.
(2) Die Kosten der Zwangsvollstreckung sind dem Schuldner zu erstatten, wenn das Urtheil, aus [dem] die[… Zwangsvollstreckung] erfolgt ist, aufgehoben wird. (2) Die Kosten der Zwangsvollstreckung sind dem Schuldner zu erstatten, wenn das Urtheil, aus welchem dieselbe erfolgt ist, aufgehoben wird.
[1. April 1910–1. Oktober 1950]
1§ 788.
2(1) [1] Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie nothwendig waren (§ [91]), dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruche beizutreiben. [2] Als Kosten der Zwangsvollstreckung gelten auch die Kosten der Ausfertigung und der Zustellung des Urteils.
(2) Die Kosten der Zwangsvollstreckung sind dem Schuldner zu erstatten, wenn das Urtheil, aus welchem dieselbe erfolgt ist, aufgehoben wird.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. April 1910: Artt. II Nr. 46, VII des Gesetzes vom 1. Juni 1909.