§ 813 ZPO. Schätzung
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2022]
1§ 813. 2Schätzung.
(1) [1] Die gepfändeten Sachen sollen bei der Pfändung auf ihren gewöhnlichen Verkaufswert geschätzt werden. [2] Die Schätzung des Wertes von Kostbarkeiten soll einem Sachverständigen übertragen werden. [3] In anderen Fällen kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers oder des Schuldners die Schätzung durch einen Sachverständigen anordnen.
3(2) 4[1] Ist die Schätzung des Wertes bei der Pfändung nicht möglich, so soll sie unverzüglich nachgeholt und ihr Ergebnis nachträglich in dem Pfändungsprotokoll vermerkt werden. [2] Werden die Akten des Gerichtsvollziehers elektronisch geführt, so ist das Ergebnis der Schätzung in einem gesonderten elektronischen Dokument zu vermerken. [3] Das Dokument ist mit dem Pfändungsprotokoll untrennbar zu verbinden.
5(3) Sollen bei Personen, die Landwirtschaft betreiben,
- 1. Früchte, die vom Boden noch nicht getrennt sind,
- 2. Sachen nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b,
- 3. Tiere nach § 811 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b oder
- 4. landwirtschaftliche Erzeugnisse
(4) Die Landesjustizverwaltung kann bestimmen, daß auch in anderen Fällen ein Sachverständiger zugezogen werden soll.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1953: Artt. 1 Nr. 8, 12 des Gesetzes vom 20. August 1953.
- 2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
- 3. 1. April 2005: Artt. 1 Nr. 45 Buchst. b, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005.
- 4. 1. April 2005: Artt. 1 Nr. 45 Buchst. a, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005.
- 5. 1. Januar 2022: Artt. 1 Nr. 12, 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 7. Mai 2021.