§ 842 ZPO. Schadenersatz bei verzögerter Beitreibung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. Oktober 1950]
§ 842. Schadenersatz bei verzögerter Beitreibung § 842
Der Gläubiger, [der] die Beitreibung einer ihm zur Einziehung überwiesenen Forderung verzögert, haftet dem Schuldner für den daraus entstehenden Schaden. Der Gläubiger, [der] die Beitreibung einer ihm zur Einziehung überwiesenen Forderung verzögert, haftet dem Schuldner für den daraus entstehenden Schaden.
[1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
1§ 842. Der Gläubiger, [der] die Beitreibung einer ihm zur Einziehung überwiesenen Forderung verzögert, haftet dem Schuldner für den daraus entstehenden Schaden.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

Umfeld von § 842 ZPO

§ 841 ZPO. Pflicht zur Streitverkündung

§ 842 ZPO. Schadenersatz bei verzögerter Beitreibung

§ 843 ZPO. Verzicht des Pfandgläubigers