§ 885 ZPO. Herausgabe von Grundstücken oder Schiffen

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Mai 2013]
1§ 885. 2Herausgabe von Grundstücken oder Schiffen.
3(1) [1] Hat der Schuldner eine unbewegliche Sache oder ein eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk herauszugeben, zu überlassen oder zu räumen, so hat der Gerichtsvollzieher den Schuldner aus dem Besitze zu setzen und den Gläubiger in den Besitz einzuweisen. [2] Der Gerichtsvollzieher hat den Schuldner aufzufordern, eine Anschrift zum Zweck von Zustellungen oder einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen. 4[3] (weggefallen) 5[4] (weggefallen)
6(2) Bewegliche Sachen, [die] nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung sind, werden von dem Gerichtsvollzieher weggeschafft und dem Schuldner oder, wenn dieser abwesend ist, einem Bevollmächtigten [des Schuldners], einem erwachsenen Familienangehörigen, einer in der Familie beschäftigten Person oder einem erwachsenen ständigen Mitbewohner übergeben oder zur Verfügung gestellt.
7(3) [1] Ist weder der Schuldner noch eine der bezeichneten Personen anwesend oder wird die Entgegennahme verweigert, hat der Gerichtsvollzieher die in Absatz 2 bezeichneten Sachen auf Kosten des Schuldners in die Pfandkammer zu schaffen oder anderweitig in Verwahrung zu bringen. [2] Bewegliche Sachen, an deren Aufbewahrung offensichtlich kein Interesse besteht, sollen unverzüglich vernichtet werden.
8(4) [1] Fordert der Schuldner die Sachen nicht binnen einer Frist von einem Monat nach der Räumung ab, veräußert der Gerichtsvollzieher die Sachen und hinterlegt den Erlös. [2] Der Gerichtsvollzieher veräußert die Sachen und hinterlegt den Erlös auch dann, wenn der Schuldner die Sachen binnen einer Frist von einem Monat abfordert, ohne binnen einer Frist von zwei Monaten nach der Räumung die Kosten zu zahlen. [3] Die §§ 806, 814 und 817 sind entsprechend anzuwenden. [4] Sachen, die nicht verwertet werden können, sollen vernichtet werden.
9(5) Unpfändbare Sachen und solche Sachen, bei denen ein Verwertungserlös nicht zu erwarten ist, sind auf Verlangen des Schuldners jederzeit ohne Weiteres herauszugeben.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
3. 1. Januar 2002: Artt. 4 Nr. 9, 13 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2001.
4. 1. September 2009: Artt. 29 Nr. 23, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.
5. 1. September 2009: Artt. 29 Nr. 23, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.
6. 1. Mai 2013: Artt. 4 Nr. 6 Buchst. a, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. März 2013.
7. 1. Mai 2013: Artt. 4 Nr. 6 Buchst. b, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. März 2013.
8. 1. Mai 2013: Artt. 4 Nr. 6 Buchst. b, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. März 2013.
9. 1. Mai 2013: Artt. 4 Nr. 6 Buchst. b, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. März 2013.

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