§ 905 ZPO. Festsetzung der Erhöhungsbeträge durch das Vollstreckungsgericht
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Dezember 2021]
1§ 905. Festsetzung der Erhöhungsbeträge durch das Vollstreckungsgericht. [1] Macht der Schuldner glaubhaft, dass er eine Bescheinigung im Sinne des § 903 Absatz 1 Satz 2, um deren Erteilung er
- 1. zunächst bei einer in § 903 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannten Stelle, von der er eine Leistung bezieht, und nachfolgend
- 2. bei einer weiteren Stelle, die zur Erteilung der Bescheinigung berechtigt ist,
- Anmerkungen:
- 1. 1. Dezember 2021: Artt. 1 Nr. 11, 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. November 2020.