§ 123 FGO

Finanzgerichtsordnung (FGO) vom 6. Oktober 1965
[1. Januar 2001]
1§ 123.
(1) [1] Klageänderungen und Beiladungen sind im Revisionsverfahren unzulässig. [2] Das gilt nicht für Beiladungen nach § 60 Abs. 3 Satz 1.
(2) [1] Ein im Revisionsverfahren nach § 60 Abs. 3 Satz 1 Beigeladener kann Verfahrensmängel nur innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Beiladungsbeschlusses rügen. [2] Die Frist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2001: Artt. 1 Nr. 15, 6 S. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000.

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