§ 93 FGO
Finanzgerichtsordnung (FGO) vom 6. Oktober 1965
    [1. Januar 1966]
    1§ 93. 
        
(1) Der Vorsitzende hat die Streitsache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern.
        
            (2) [1] Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Gerichts auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. [2] Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.
        
        
            (3) [1] Nach Erörterung der Streitsache erklärt der Vorsitzende die mündliche Verhandlung für geschlossen. [2] Das Gericht kann die Wiedereröffnung beschließen.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1966: § 184 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 6. Oktober 1965.