1§ 345. Beteiligte.
(1)
[1] In Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins ist Beteiligter der Antragsteller. [2] Ferner können als Beteiligte hinzugezogen werden:
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1. die gesetzlichen Erben,
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2. diejenigen, die nach dem Inhalt einer vorliegenden Verfügung von Todes wegen als Erben in Betracht kommen,
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3. die Gegner des Antragstellers, wenn ein Rechtsstreit über das Erbrecht anhängig ist,
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4. diejenigen, die im Fall der Unwirksamkeit der Verfügung von Todes wegen Erbe sein würden, sowie
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5. alle Übrigen, deren Recht am Nachlass durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird.
[3] Auf ihren Antrag sind sie hinzuzuziehen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Erteilung eines Zeugnisses nach § 1507 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder nach den §§ 36 und 37 der Grundbuchordnung sowie den §§ 42 und 74 der Schiffsregisterordnung.
(3)
[1] Im Verfahren zur Ernennung eines Testamentsvollstreckers und zur Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses ist Beteiligter der Testamentsvollstrecker. [2] Das Gericht kann als Beteiligte hinzuziehen:
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1. die Erben,
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2. den Mitvollstrecker.
[3] Auf ihren Antrag sind sie hinzuzuziehen.
(4)
[1] In den sonstigen auf Antrag durchzuführenden Nachlassverfahren sind als Beteiligte hinzuzuziehen in Verfahren betreffend
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1. eine Nachlasspflegschaft oder eine Nachlassverwaltung der Nachlasspfleger oder Nachlassverwalter;
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2. die Entlassung eines Testamentsvollstreckers der Testamentsvollstrecker;
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3. die Bestimmung erbrechtlicher Fristen derjenige, dem die Frist bestimmt wird;
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4. die Bestimmung oder Verlängerung einer Inventarfrist der Erbe, dem die Frist bestimmt wird, sowie im Fall des § 2008 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dessen Ehegatte oder Lebenspartner;
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5. die Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung derjenige, der die eidesstattliche Versicherung abzugeben hat, sowie im Fall des § 2008 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dessen Ehegatte oder Lebenspartner.
[2] Das Gericht kann alle Übrigen, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird, als Beteiligte hinzuziehen. [3] Auf ihren Antrag sind sie hinzuzuziehen.