§ 70 FamFG. Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008
[28. Juni 2019]
1§ 70. Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde.
(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) [1] Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
  • 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
  • 2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
[2] Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
2(3) [1] Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in
  • 1. Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
  • 32. Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
  • 3. Freiheitsentziehungssachen.
4[2] In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. 5[3] In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.
(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.
Anmerkungen:
1. 1. September 2009: Artt. 1, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.
2. 1. September 2009: Artt. 8 Nr. 1 Buchst. f Doppelbuchst. bb, 10 S. 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2009, Artt. 1, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.
3. 1. September 2009: Artt. 8 Nr. 1 Buchst. f Buchst. aa, 10 S. 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2009, Artt. 1, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.
4. 28. Juni 2019: Artt. 3 Nr. 2, 9 des Gesetzes vom 19. Juni 2019.
5. 1. August 2015: Artt. 7, 9 S. 2 des Gesetzes vom 27. Juli 2015.

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