Art. 109a GG
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949
[20. Juli 2017]
1Artikel 109a.
2(1) [1] Zur Vermeidung von Haushaltsnotlagen regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
- 1. die fortlaufende Überwachung der Haushaltswirtschaft von Bund und Ländern durch ein gemeinsames Gremium (Stabilitätsrat),
- 2. die Voraussetzungen und das Verfahren zur Feststellung einer drohenden Haushaltsnotlage,
- 3. die Grundsätze zur Aufstellung und Durchführung von Sanierungsprogrammen zur Vermeidung von Haushaltsnotlagen.
3(2) [1] Dem Stabilitätsrat obliegt ab dem Jahr 2020 die Überwachung der Einhaltung der Vorgaben des Artikels 109 Absatz 3 durch Bund und Länder. [2] Die Überwachung orientiert sich an den Vorgaben und Verfahren aus Rechtsakten auf Grund des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin.
- Anmerkungen:
- 1. 1. August 2009: Artt. 1 Nr. 5, 2 des Zweiten Gesetzes vom 29. Juli 2009.
- 2. 20. Juli 2017: Artt. 1 Nr. 7 Buchst. a, 2 des Zweiten Gesetzes vom 13. Juli 2017.
- 3. 20. Juli 2017: Artt. 1 Nr. 7 Buchst. b, 2 des Zweiten Gesetzes vom 13. Juli 2017.
- 4. 20. Juli 2017: Artt. 1 Nr. 7 Buchst. b, 2 des Zweiten Gesetzes vom 13. Juli 2017.