Art. 14 GG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949
[24. Mai 1949]
1Artikel 14.
(1) [1] Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. [2] Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) [1] Eigentum verpflichtet. [2] Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) [1] Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. [2] Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. [3] Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. [4] Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
Anmerkungen:
1. 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1949.

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