Art. 143b GG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949
[3. September 1994]
1Artikel 143b.
(1) [1] Das Sondervermögen Deutsche Bundespost wird nach Maßgabe eines Bundesgesetzes in Unternehmen privater Rechtsform umgewandelt. [2] Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über alle sich hieraus ergebenden Angelegenheiten.
(2) [1] Die vor der Umwandlung bestehenden ausschließlichen Rechte des Bundes können durch Bundesgesetz für eine Übergangszeit den aus der Deutschen Bundespost POSTDIENST und der Deutschen Bundespost TELEKOM hervorgegangenen Unternehmen verliehen werden. [2] Die Kapitalmehrheit am Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost POSTDIENST darf der Bund frühestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes aufgeben. [3] Dazu bedarf es eines Bundesgesetzes mit Zustimmung des Bundesrates.
(3) [1] Die bei der Deutschen Bundespost tätigen Bundesbeamten werden unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und der Verantwortung des Dienstherrn bei den privaten Unternehmen beschäftigt. [2] Die Unternehmen üben Dienstherrenbefugnisse aus. [3] Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.
Anmerkungen:
1. 3. September 1994: Artt. 1 Nr. 5, 2 des Gesetzes vom 30. August 1994.

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