Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949

1Artikel 49. (weggefallen)

[14. Dezember 1976][20. März 1956/22. März 1956]
Artikel 49 Artikel 49
(weggefallen) Für die Mitglieder des Präsidiums, des ständigen Ausschusses, des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten und des Ausschusses für Verteidigung sowie für deren erste Stellvertreter gelten die Artikel 46, 47 und die Absätze 2 und 3 des Artikels 48 auch für die Zeit zwischen zwei Wahlperioden.

2Artikel 49. Für die Mitglieder des Präsidiums, des ständigen Ausschusses, des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten und des Ausschusses für Verteidigung sowie für deren erste Stellvertreter gelten die Artikel 46, 47 und die Absätze 2 und 3 des Artikels 48 auch für die Zeit zwischen zwei Wahlperioden.

[20. März 1956/22. März 1956][24. Mai 1949]
Artikel 49 Artikel 49
Für die Mitglieder des Präsidiums, des ständigen Ausschusses, des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten und des Ausschusses für Verteidigung sowie für deren erste Stellvertreter gelten die Artikel 46, 47 und die Absätze 2 und 3 des Artikels 48 auch für die Zeit zwischen zwei Wahlperioden. Für die Mitglieder des Präsidiums und des ständigen Ausschusses sowie für deren erste Stellvertreter gelten die Artikel 46, 47 und die Absätze 2 und 3 des Artikels 48 auch für die Zeit zwischen zwei Wahlperioden.

3Artikel 49. Für die Mitglieder des Präsidiums und des ständigen Ausschusses sowie für deren erste Stellvertreter gelten die Artikel 46, 47 und die Absätze 2 und 3 des Artikels 48 auch für die Zeit zwischen zwei Wahlperioden.

Anmerkungen:
1. 14. Dezember 1976: Artt. I Nr. 3, II des Ersten Gesetzes vom 23. August 1976.
2. 20. März 1956/22. März 1956: Artt. I Nr. 6, II des Gesetzes vom 19. März 1956.
3. 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1949.