1Artikel 75. (weggefallen)
| [1. September 2006] | [15. November 1994] |
|---|---|
| Artikel 75 | Artikel 75 |
| (weggefallen) | (1) [1] Der Bund hat das Recht, unter den Voraussetzungen des Artikels 72 Rahmenvorschriften für die Gesetzgebung der Länder zu erlassen über: |
| 1. die Rechtsverhältnisse der im öffentlichen Dienste der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechtes stehenden Personen, soweit Artikel 74a nichts anderes bestimmt; | |
| 1a. die allgemeinen Grundsätze des Hochschulwesens; | |
| 2. die allgemeinen Rechtsverhältnisse der Presse; | |
| 3. das Jagdwesen, den Naturschutz und die Landschaftspflege; | |
| 4. die Bodenverteilung, die Raumordnung und den Wasserhaushalt; | |
| 5. das Melde- und Ausweiswesen; | |
| 6. den Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung ins Ausland. [2] Artikel 72 Abs. 3 gilt entsprechend. | |
| (2) Rahmenvorschriften dürfen nur in Ausnahmefällen in Einzelheiten gehende oder unmittelbar geltende Regelungen enthalten. | |
| (3) Erläßt der Bund Rahmenvorschriften, so sind die Länder verpflichtet, innerhalb einer durch das Gesetz bestimmten angemessenen Frist die erforderlichen Landesgesetze zu erlassen. |
2Artikel 75.
10[2] Artikel 72 Abs. 3 gilt entsprechend.
| [15. November 1994] | [19. März 1971/21. März 1971] |
|---|---|
| Artikel 75 | Artikel 75 |
| (1) [1] Der Bund hat das Recht, unter den Voraussetzungen des Artikels 72 Rahmenvorschriften für die Gesetzgebung der Länder zu erlassen über: | Der Bund hat das Recht, unter den Voraussetzungen des Artikels 72 Rahmenvorschriften zu erlassen über: |
| 1. die Rechtsverhältnisse der im öffentlichen Dienste der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechtes stehenden Personen, soweit Artikel 74a nichts anderes bestimmt; | 1. die Rechtsverhältnisse der im öffentlichen Dienste der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechtes stehenden Personen, soweit Artikel 74a nichts anderes bestimmt; |
| 1a. die allgemeinen Grundsätze des Hochschulwesens; | 1a. die allgemeinen Grundsätze des Hochschulwesens; |
| 2. die allgemeinen Rechtsverhältnisse der Presse; | 2. die allgemeinen Rechtsverhältnisse der Presse und des Films; |
| 3. das Jagdwesen, den Naturschutz und die Landschaftspflege; | 3. das Jagdwesen, den Naturschutz und die Landschaftspflege; |
| 4. die Bodenverteilung, die Raumordnung und den Wasserhaushalt; | 4. die Bodenverteilung, die Raumordnung und den Wasserhaushalt; |
| 5. das Melde- und Ausweiswesen; | 5. das Melde- und Ausweiswesen. |
| 6. den Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung ins Ausland. [2] Artikel 72 Abs. 3 gilt entsprechend. | |
| (2) Rahmenvorschriften dürfen nur in Ausnahmefällen in Einzelheiten gehende oder unmittelbar geltende Regelungen enthalten. | |
| (3) Erläßt der Bund Rahmenvorschriften, so sind die Länder verpflichtet, innerhalb einer durch das Gesetz bestimmten angemessenen Frist die erforderlichen Landesgesetze zu erlassen. |
13Artikel 75. Der Bund hat das Recht, unter den Voraussetzungen des Artikels 72 Rahmenvorschriften zu erlassen über:
| [19. März 1971/21. März 1971] | [13. Mai 1969/15. Mai 1969] |
|---|---|
| Artikel 75 | Artikel 75 |
| Der Bund hat das Recht, unter den Voraussetzungen des Artikels 72 Rahmenvorschriften zu erlassen über: | (1) Der Bund hat das Recht, unter den Voraussetzungen des Artikels 72 Rahmenvorschriften zu erlassen über: |
| 1. die Rechtsverhältnisse der im öffentlichen Dienste der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechtes stehenden Personen, soweit Artikel 74a nichts anderes bestimmt; | 1. die Rechtsverhältnisse der im öffentlichen Dienste der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechtes stehenden Personen; |
| 1a. die allgemeinen Grundsätze des Hochschulwesens; | 1a. die allgemeinen Grundsätze des Hochschulwesens; |
| 2. die allgemeinen Rechtsverhältnisse der Presse und des Films; | 2. die allgemeinen Rechtsverhältnisse der Presse und des Films; |
| 3. das Jagdwesen, den Naturschutz und die Landschaftspflege; | 3. das Jagdwesen, den Naturschutz und die Landschaftspflege; |
| 4. die Bodenverteilung, die Raumordnung und den Wasserhaushalt; | 4. die Bodenverteilung, die Raumordnung und den Wasserhaushalt; |
| 5. das Melde- und Ausweiswesen. | 5. das Melde- und Ausweiswesen. |
| (2) [1] Rahmenvorschriften nach Absatz 1 Nr. 1 können mit Zustimmung des Bundesrates auch einheitliche Maßstäbe für den Aufbau und die Bemessung der Besoldung einschließlich der Bewertung der Ämter sowie Mindest- und Höchstbeträge vorsehen. [2] Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen auch Gesetze nach Artikel 73 Nr. 8, die von den nach Satz 1 getroffenen Regelungen abweichen. | |
| (3) Absatz 2 gilt für Rahmenvorschriften nach Artikel 98 Abs. 3 Satz 2 und Gesetze nach Artikel 98 Abs. 1 entsprechend. |
16Artikel 75.
| [13. Mai 1969/15. Mai 1969] | [24. Mai 1949] |
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| Artikel 75 | Artikel 75 |
| (1) Der Bund hat das Recht, unter den Voraussetzungen des Artikels 72 Rahmenvorschriften zu erlassen über: | Der Bund hat das Recht, unter den Voraussetzungen des Artikels 72 Rahmenvorschriften zu erlassen über: |
| 1. die Rechtsverhältnisse der im öffentlichen Dienste der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechtes stehenden Personen; | 1. die Rechtsverhältnisse der im öffentlichen Dienste der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechtes stehenden Personen; |
| 1a. die allgemeinen Grundsätze des Hochschulwesens; | |
| 2. die allgemeinen Rechtsverhältnisse der Presse und des Films; | 2. die allgemeinen Rechtsverhältnisse der Presse und des Films; |
| 3. das Jagdwesen, den Naturschutz und die Landschaftspflege; | 3. das Jagdwesen, den Naturschutz und die Landschaftspflege; |
| 4. die Bodenverteilung, die Raumordnung und den Wasserhaushalt; | 4. die Bodenverteilung, die Raumordnung und den Wasserhaushalt; |
| 5. das Melde- und Ausweiswesen. | 5. das Melde- und Ausweiswesen. |
| (2) [1] Rahmenvorschriften nach Absatz 1 Nr. 1 können mit Zustimmung des Bundesrates auch einheitliche Maßstäbe für den Aufbau und die Bemessung der Besoldung einschließlich der Bewertung der Ämter sowie Mindest- und Höchstbeträge vorsehen. [2] Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen auch Gesetze nach Artikel 73 Nr. 8, die von den nach Satz 1 getroffenen Regelungen abweichen. | |
| (3) Absatz 2 gilt für Rahmenvorschriften nach Artikel 98 Abs. 3 Satz 2 und Gesetze nach Artikel 98 Abs. 1 entsprechend. |
21Artikel 75. Der Bund hat das Recht, unter den Voraussetzungen des Artikels 72 Rahmenvorschriften zu erlassen über: