§ 15 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. April 1924][1. Oktober 1879]
§ 15 § 15
(1) Die Gerichte sind Staatsgerichte. (1) Die Gerichte sind Staatsgerichte.
(2) [1] Die Privatgerichtsbarkeit ist aufgehoben; an ihre Stelle tritt die Gerichtsbarkeit [des deutschen Landes], in welchem sie ausgeübt wurde. [2] Präsentationen für Anstellungen bei den Gerichten finden nicht statt. (2) [1] Die Privatgerichtsbarkeit ist aufgehoben; an ihre Stelle tritt die Gerichtsbarkeit desjenigen Bundesstaates, in welchem sie ausgeübt wurde. [2] Präsentationen für Anstellungen bei den Gerichten finden nicht statt.
(3) [1] Die Ausübung einer geistlichen Gerichtsbarkeit in weltlichen Angelegenheiten ist ohne bürgerliche Wirkung. [2] Dies gilt insbesondere bei Ehe- und Verlöbnißsachen. (3) [1] Die Ausübung einer geistlichen Gerichtsbarkeit in weltlichen Angelegenheiten ist ohne bürgerliche Wirkung. [2] Dies gilt insbesondere bei Ehe- und Verlöbnißsachen.
[1. Oktober 1879–1. April 1924]
1§ 15.
(1) Die Gerichte sind Staatsgerichte.
(2) [1] Die Privatgerichtsbarkeit ist aufgehoben; an ihre Stelle tritt die Gerichtsbarkeit desjenigen Bundesstaates, in welchem sie ausgeübt wurde. [2] Präsentationen für Anstellungen bei den Gerichten finden nicht statt.
(3) [1] Die Ausübung einer geistlichen Gerichtsbarkeit in weltlichen Angelegenheiten ist ohne bürgerliche Wirkung. [2] Dies gilt insbesondere bei Ehe- und Verlöbnißsachen.

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