§ 173 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[24. April 1888][1. Oktober 1879]
§ 173 § 173
In allen Sachen kann durch das Gericht für die Verhandlung oder für einen Theil derselben die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden, wenn sie eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, insbesondere der Staatssicherheit, oder eine Gefährdung der Sittlichkeit besorgen läßt. In allen Sachen kann durch das Gericht für die Verhandlung oder für einen Theil derselben die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden, wenn sie eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit besorgen läßt.
[1. Oktober 1879–24. April 1888]
1§ 173. In allen Sachen kann durch das Gericht für die Verhandlung oder für einen Theil derselben die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden, wenn sie eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit besorgen läßt.

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