§ 131 HGB. Fortsetzung mit dem Erben; Ausscheiden des Erben

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[1. Juli 1998][1. Januar 1900]
§ 131 § 131
(1) Die offene Handelsgesellschaft wird aufgelöst: Die offene Handelsgesellschaft wird aufgelöst:
1. durch den Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen ist; 1. durch den Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen ist;
2. durch Beschluß der Gesellschafter; 2. durch Beschluß der Gesellschafter;
3. durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Gesellschaft; 3. durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Gesellschaft;
4. durch gerichtliche Entscheidung. 4. durch den Tod
(2) [1] Folgende Gründe führen mangels abweichender vertraglicher Bestimmung zum Ausscheiden eines Gesellschafters:
1. Tod des Gesellschafters, eines Gesellschafters, sofern nicht aus dem Gesellschaftsvertrage sich ein Anderes ergiebt;
2. Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Gesellschafters, 5. durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Gesellschafters;
3. Kündigung des Gesellschafters,
4. Kündigung durch den Privatgläubiger des Gesellschafters, 6. durch Kündigung und durch gerichtliche Entscheidung.
5. Eintritt von weiteren im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Fällen,
6. Beschluß der Gesellschafter. [2] Der Gesellschafter scheidet mit dem Eintritt des ihn betreffenden Ereignisses aus, im Falle der Kündigung aber nicht vor Ablauf der Kündigungsfrist.
[1. Januar 1900–1. Juli 1998]
1§ 131. Die offene Handelsgesellschaft wird aufgelöst:
  • 1. durch den Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen ist;
  • 2. durch Beschluß der Gesellschafter;
  • 3. durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Gesellschaft;
  • 4. durch den Tod eines Gesellschafters, sofern nicht aus dem Gesellschaftsvertrage sich ein Anderes ergiebt;
  • 5. durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Gesellschafters;
  • 6. durch Kündigung und durch gerichtliche Entscheidung.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 10. Mai 1897, Art. 1 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 10. Mai 1897.

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