§ 13d HGB. Sitz oder Hauptniederlassung im Ausland

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[1. November 2008]
1§ 13d. 2Sitz oder Hauptniederlassung im Ausland.
3(1) Befindet sich die Hauptniederlassung eines Einzelkaufmanns oder einer juristischen Person oder der Sitz einer Handelsgesellschaft im Ausland, so haben alle eine inländische Zweigniederlassung betreffenden Anmeldungen, Einreichungen und Eintragungen bei dem Gericht zu erfolgen, in dessen Bezirk die Zweigniederlassung besteht.
4(2) Die Eintragung der Errichtung der Zweigniederlassung hat auch den Ort und die inländische Geschäftsanschrift der Zweigniederlassung zu enthalten; ist der Firma der Zweigniederlassung ein Zusatz beigefügt, so ist auch dieser einzutragen.
5(3) Im übrigen gelten für die Anmeldungen, Einreichungen, Eintragungen, Bekanntmachungen und Änderungen einzutragender Tatsachen, die die Zweigniederlassung eines Einzelkaufmanns, einer Handelsgesellschaft oder einer juristischen Person mit Ausnahme von Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung betreffen, die Vorschriften für Hauptniederlassungen oder Niederlassungen am Sitz der Gesellschaft sinngemäß, soweit nicht das ausländische Recht Abweichungen nötig macht.
Anmerkungen:
1. 1. November 1993: Artt. 1 Nr. 2, 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Juli 1993.
2. 1. Juli 1998: Artt. 3 Nr. 8, 29 Abs. 4 des Gesetzes vom 22. Juni 1998.
3. 1. Januar 2007: Artt. 1 Nr. 5, 13 Abs. 2 Halbs. 1 des Gesetzes vom 10. November 2006.
4. 1. November 2008: Artt. 3 Nr. 2 Buchst. a, 25 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008.
5. 1. November 2008: Artt. 3 Nr. 2 Buchst. b, 25 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008.

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