§ 740 HGB

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[1. März 1913–8. Oktober 2002]
1§ 740. [1] Wenn in Seenot ein Schiff oder die an Bord befindlichen Sachen von dritten Personen in Besitz genommen und in Sicherheit gebracht werden, nachdem die Schiffsbesatzung die Verfügung darüber verloren hatte (Bergung), oder wenn außer dem bezeichneten Falle ein Schiff oder die an Bord befindlichen Sachen aus einer Seenot durch die Hilfe dritter Personen gerettet werden (Hilfsleistung), so ist ein Anspruch auf Berge- oder Hilfslohn nach Maßgabe der Vorschriften dieses Titels begründet. [2] Ein solcher Anspruch ist auch dann begründet, wenn von einem den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs unterliegenden Schiffe ein der Binnenschiffahrt dienendes Schiff geborgen oder einem solche Schiffe Hilfe geleistet wird.
Anmerkungen:
1. 1. März 1913: Artt. 1 Nr. II, 5 des Gesetzes vom 7. Januar 1913.

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