§ 176 InsO. Verlauf des Prüfungstermins

Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
[1. Januar 1999]
1§ 176. Verlauf des Prüfungstermins. [1] Im Prüfungstermin werden die angemeldeten Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach geprüft. [2] Die Forderungen, die vom Insolvenzverwalter, vom Schuldner oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten werden, sind einzeln zu erörtern.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1999: § 335 des Ersten Gesetzes vom 5. Oktober 1994, Art. 110 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 5. Oktober 1994.

Umfeld von § 176 InsO

§ 175 InsO. Tabelle

§ 176 InsO. Verlauf des Prüfungstermins

§ 177 InsO. Nachträgliche Anmeldungen