§ 250 InsO. Verstoß gegen Verfahrensvorschriften

Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
[1. März 2012][1. Januar 1999]
§ 250. Verstoß gegen Verfahrensvorschriften § 250. Verstoß gegen Verfahrensvorschriften
Die Bestätigung ist von Amts wegen zu versagen, Die Bestätigung ist von Amts wegen zu versagen,
1. wenn die Vorschriften über den Inhalt und die verfahrensmäßige Behandlung des Insolvenzplans sowie über die Annahme durch die Beteiligten und die Zustimmung des Schuldners in einem wesentlichen Punkt nicht beachtet worden sind und der Mangel nicht behoben werden kann oder 1. wenn die Vorschriften über den Inhalt und die verfahrensmäßige Behandlung des Insolvenzplans sowie über die Annahme durch die Gläubiger und die Zustimmung des Schuldners in einem wesentlichen Punkt nicht beachtet worden sind und der Mangel nicht behoben werden kann oder
2. wenn die Annahme des Plans unlauter, insbesondere durch Begünstigung eines Beteiligten, herbeigeführt worden ist. 2. wenn die Annahme des Plans unlauter, insbesondere durch Begünstigung eines Gläubigers, herbeigeführt worden ist.
[1. Januar 1999–1. März 2012]
1§ 250. Verstoß gegen Verfahrensvorschriften. Die Bestätigung ist von Amts wegen zu versagen,
  • 1. wenn die Vorschriften über den Inhalt und die verfahrensmäßige Behandlung des Insolvenzplans sowie über die Annahme durch die Gläubiger und die Zustimmung des Schuldners in einem wesentlichen Punkt nicht beachtet worden sind und der Mangel nicht behoben werden kann oder
  • 2. wenn die Annahme des Plans unlauter, insbesondere durch Begünstigung eines Gläubigers, herbeigeführt worden ist.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1999: § 335 des Ersten Gesetzes vom 5. Oktober 1994, Art. 110 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 5. Oktober 1994.

Umfeld von § 250 InsO

§ 249 InsO. Bedingter Plan

§ 250 InsO. Verstoß gegen Verfahrensvorschriften

§ 251 InsO. Minderheitenschutz