§ 254b InsO. Wirkung für alle Beteiligten

Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
[1. März 2012]
1§ 254b. Wirkung für alle Beteiligten. Die §§ 254 und 254a gelten auch für Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben, und für Beteiligte, die dem Insolvenzplan widersprochen haben.
Anmerkungen:
1. 1. März 2012: Artt. 1 Nr. 42, 10 S. 3 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011.