§ 27 InsO. Eröffnungsbeschluß

Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
[1. Januar 2024]
1§ 27. Eröffnungsbeschluß.
(1) [1] Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, so ernennt das Insolvenzgericht einen Insolvenzverwalter. 2[2] § 270 bleibt unberührt.
(2) Der Eröffnungsbeschluß enthält:
  • 31. Firma oder Namen und Vornamen, Geburtsdatum, Registergericht und Registernummer, unter der der Schuldner eingetragen ist, Geschäftszweig oder Beschäftigung, gewerbliche Niederlassung oder Wohnung des Schuldners;
  • 2. Namen und Anschrift des Insolvenzverwalters;
  • 43. die Stunde der Eröffnung;
  • 54. die Gründe, aus denen das Gericht von einem einstimmigen Vorschlag des vorläufigen Gläubigerausschusses zur Person des Verwalters abgewichen ist; dabei ist der Name der vorgeschlagenen Person nicht zu nennen;
  • 65. eine abstrakte Darstellung der für personenbezogene Daten geltenden Löschungsfristen nach § 3 der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet vom 12. Februar 2002 (BGBl. I S. 677), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2007 (BGBl. I S. 509) geändert worden ist.
(3) Ist die Stunde der Eröffnung nicht angegeben, so gilt als Zeitpunkt der Eröffnung die Mittagsstunde des Tages, an dem der Beschluß erlassen worden ist.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1999: § 335 des Ersten Gesetzes vom 5. Oktober 1994, Art. 110 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 5. Oktober 1994.
2. 1. Juli 2014: Artt. 1 Nr. 7 Buchst. a, 9 S. 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2013.
3. 1. Januar 2024: Artt. 35 Nr. 4, 137 S. 1 des Gesetzes vom 10. August 2021.
4. 1. Juli 2007: Artt. 1 Nr. 9 Buchst. b, 6 S. 1 des Gesetzes vom 13. April 2007.
5. 26. Juni 2017: Artt. 2 Nr. 3 Buchst. a, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juni 2017.
6. 26. Juni 2017: Artt. 2 Nr. 3 Buchst. b, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juni 2017.