§ 297a InsO. Nachträglich bekannt gewordene Versagungsgründe

Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
[1. Juli 2014]
1§ 297a. Nachträglich bekannt gewordene Versagungsgründe.
(1) [1] Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn sich nach dem Schlusstermin oder im Falle des § 211 nach der Einstellung herausstellt, dass ein Versagungsgrund nach § 290 Absatz 1 vorgelegen hat. [2] Der Antrag kann nur binnen sechs Monaten nach dem Zeitpunkt gestellt werden, zu dem der Versagungsgrund dem Gläubiger bekannt geworden ist. [3] Er ist nur zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 vorliegen und dass der Gläubiger bis zu dem gemäß Satz 1 maßgeblichen Zeitpunkt keine Kenntnis von ihnen hatte.
(2) § 296 Absatz 3 gilt entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 2014: Artt. 1 Nr. 28, 9 S. 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2013.

Umfeld von § 297a InsO

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