Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994

1§ 302. Ausgenommene Forderungen. Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt:
  • 21. Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, sofern der Gläubiger die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Abs. 2 angemeldet hatte;
  • 32. Geldstrafen und die diesen in § 39 Abs. 1 Nr. 3 gleichgestellten Verbindlichkeiten des Schuldners;
  • 43. Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden.
[1. Dezember 2001][1. Januar 1999]
§ 302. Ausgenommene Forderungen § 302. Ausgenommene Forderungen
Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt: Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt:
1. Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, sofern der Gläubiger die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Abs. 2 angemeldet hatte; 1. Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung;
2. Geldstrafen und die diesen in § 39 Abs. 1 Nr. 3 gleichgestellten Verbindlichkeiten des Schuldners; 2. Geldstrafen und die diesen in § 39 Abs. 1 Nr. 3 gleichgestellten Verbindlichkeiten des Schuldners.
3. Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden.
5§ 302. Ausgenommene Forderungen. Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt:
  • 1. Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung;
  • 2. Geldstrafen und die diesen in § 39 Abs. 1 Nr. 3 gleichgestellten Verbindlichkeiten des Schuldners.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1999: § 335 des Ersten Gesetzes vom 5. Oktober 1994, Art. 110 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 5. Oktober 1994.
2. 1. Dezember 2001: Artt. 1 Nr. 20 Buchst. a, 10 S. 1 des Gesetzes vom 26. Oktober 2001.
3. 1. Dezember 2001: Artt. 1 Nr. 20 Buchst. b, 10 S. 1 des Gesetzes vom 26. Oktober 2001.
4. 1. Dezember 2001: Artt. 1 Nr. 20 Buchst. b, 10 S. 1 des Gesetzes vom 26. Oktober 2001.
5. 1. Januar 1999: § 335 des Ersten Gesetzes vom 5. Oktober 1994, Art. 110 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 5. Oktober 1994.