| [1. Dezember 2001] | [1. Januar 1999] |
| § 302. Ausgenommene Forderungen | § 302. Ausgenommene Forderungen |
| Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt: | Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt: |
| 1. Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, sofern der Gläubiger die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Abs. 2 angemeldet hatte; | 1. Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung; |
| 2. Geldstrafen und die diesen in § 39 Abs. 1 Nr. 3 gleichgestellten Verbindlichkeiten des Schuldners; | 2. Geldstrafen und die diesen in § 39 Abs. 1 Nr. 3 gleichgestellten Verbindlichkeiten des Schuldners. |
| 3. Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden. | |