§ 35 InsO. Begriff der Insolvenzmasse
Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
[31. Dezember 2020]
1§ 35. Begriff der Insolvenzmasse.
2(1) Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse).
3(2) [1] Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. 4[2] § 295a gilt entsprechend. [3] Auf Antrag des Gläubigerausschusses oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, der Gläubigerversammlung ordnet das Insolvenzgericht die Unwirksamkeit der Erklärung an.
5(3) [1] Der Schuldner hat den Verwalter unverzüglich über die Aufnahme oder Fortführung einer selbständigen Tätigkeit zu informieren. [2] Ersucht der Schuldner den Verwalter um die Freigabe einer solchen Tätigkeit, hat sich der Verwalter unverzüglich, spätestens nach einem Monat zu dem Ersuchen zu erklären.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1999: § 335 des Ersten Gesetzes vom 5. Oktober 1994, Art. 110 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 5. Oktober 1994.
- 2. 1. Juli 2007: Artt. 1 Nr. 12 Buchst. a, 6 S. 1 des Gesetzes vom 13. April 2007.
- 3. 1. Juli 2007: Artt. 1 Nr. 12 Buchst. b, 6 S. 1 des Gesetzes vom 13. April 2007.
- 4. 31. Dezember 2020: Artt. 6 Nr. 1 Buchst. a, 14 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes vom 22. Dezember 2020.
- 5. 31. Dezember 2020: Artt. 6 Nr. 1 Buchst. b, 14 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes vom 22. Dezember 2020.
- 6. 31. Dezember 2020: Artt. 6 Nr. 1 Buchst. c, 14 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes vom 22. Dezember 2020.