(1) [1] Der Insolvenzverwalter hat dem ausländischen Verwalter unverzüglich alle Umstände mitzuteilen, die für die Durchführung des ausländischen Verfahrens Bedeutung haben können. [2] Er hat dem ausländischen Verwalter Gelegenheit zu geben, Vorschläge für die Verwertung oder sonstige Verwendung des inländischen Vermögens zu unterbreiten.
(2) Der ausländische Verwalter ist berechtigt, an den Gläubigerversammlungen teilzunehmen.
(3) [1] Ein Insolvenzplan ist dem ausländischen Verwalter zur Stellungnahme zuzuleiten. [2] Der ausländische Verwalter ist berechtigt, selbst einen Plan vorzulegen. [3] § 218 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.