§ 6 InsO. Sofortige Beschwerde

Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
[1. März 2012]
1§ 6. Sofortige Beschwerde.
2(1) [1] Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. [2] Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen.
(2) [1] Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. 3[2] (weggefallen)
4(3) [1] Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. [2] Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1999: § 335 des Ersten Gesetzes vom 5. Oktober 1994, Art. 110 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 5. Oktober 1994.
2. 1. März 2012: Artt. 1 Nr. 1, 10 S. 3 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011.
3. 1. Januar 2002: Artt. 12 Nr. 1 Buchst. a, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
4. 1. Januar 2002: Artt. 12 Nr. 1 Buchst. b, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.

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