§ 94 InsO. Erhaltung einer Aufrechnungslage

Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
[1. Januar 1999]
1§ 94. Erhaltung einer Aufrechnungslage. Ist ein Insolvenzgläubiger zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kraft Gesetzes oder auf Grund einer Vereinbarung zur Aufrechnung berechtigt, so wird dieses Recht durch das Verfahren nicht berührt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1999: § 335 des Ersten Gesetzes vom 5. Oktober 1994, Art. 110 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 5. Oktober 1994.