§ 22 JGG. Bewährungszeit

Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
[1. Oktober 1953–1. April 1970]
1§ 22. Bewährungszeit.
(1) [1] Der Richter setzt die Bewährungszeit auf mindestens zwei und höchstens drei Jahre fest. [2] Er kann sie nachträglich bis auf ein Jahr verkürzen oder vor ihrem Ablauf, wenn der Jugendliche Bewährungsauflagen schuldhaft nicht nachkommt, bis auf vier Jahre verlängern. [3] Die Bewährungszeit beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung über die Aussetzung der Jugendstrafe.
(2) Während der Bewährungszeit ruht die Verjährung der Vollstreckung der Jugendstrafe.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 124 des Gesetzes vom 4. August 1953.

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