§ 14 KSchG. Angestellte in leitender Stellung

Kündigungsschutzgesetz (KSchG) vom 10. August 1951
[1. September 1969]
1§ 14. Angestellte in leitender Stellung.
2(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht
  • 1. in Betrieben einer juristischen Person für die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist,
  • 2. in Betrieben einer Personengesamtheit für die durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit berufenen Personen[.]
3(2) [1] Auf Geschäftsführer, Betriebsleiter und ähnliche leitende Angestellte, soweit diese zur selbständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind, finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit Ausnahme des § [3] Anwendung. [2] § [9] Abs. 1 Satz 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß der Antrag des Arbeitgebers auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses keiner Begründung bedarf.
Anmerkungen:
1. 1. September 1969: Artt. 7 S. 1 Nr. 1, S. 2, 9 des Gesetzes vom 14. August 1969, Bekanntmachung vom 25. August 1969.
2. 1. September 1969: Artt. 1 Nr. 10 Buchst. a, 7 S. 1 Nr. 1, S. 2, 9 des Gesetzes vom 14. August 1969.
3. 1. September 1969: Artt. 1 Nr. 10 Buchst. b, 9 des Gesetzes vom 14. August 1969.