§ 23 KSchG. Geltungsbereich

Kündigungsschutzgesetz (KSchG) vom 10. August 1951
[10. Oktober 2017]
1§ 23. Geltungsbereich.
(1) [1] Die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts gelten für Betriebe und Verwaltungen des privaten und des öffentlichen Rechts, vorbehaltlich der Vorschriften des § [24] für die Seeschiffahrts-, Binnenschiffahrts- und Luftverkehrsbetriebe. 2[2] Die Vorschriften des Ersten Abschnitts gelten mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 und des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht für Betriebe und Verwaltungen, in denen in der Regel fünf oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt werden. 3[3] In Betrieben und Verwaltungen, in denen in der Regel zehn oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt werden, gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 und des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. Dezember 2003 begonnen hat; diese Arbeitnehmer sind bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach Satz 2 bis zur Beschäftigung von in der Regel zehn Arbeitnehmern nicht zu berücksichtigen. 4[4] Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach den Sätzen 2 und 3 sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.
(2) [1] Die Vorschriften des Dritten Abschnitts gelten für Betriebe und Verwaltungen des privaten Rechts sowie für Betriebe, die von einer öffentlichen Verwaltung geführt werden, soweit sie wirtschaftliche Zwecke verfolgen. 5[2] (weggefallen)
(3) (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 1. September 1969: Artt. 7 S. 1 Nr. 1, S. 2, 9 des Gesetzes vom 14. August 1969, Bekanntmachung vom 25. August 1969.
2. 1. Januar 2004: Artt. 1 Nr. 7 Buchst. a, 5 des Zweiten Gesetzes vom 24. Dezember 2003.
3. 1. Januar 2004: Artt. 1 Nr. 7 Buchst. b, 5 des Zweiten Gesetzes vom 24. Dezember 2003.
4. 1. Januar 2004: Artt. 1 Nr. 7 Buchst. b, Buchst. c, 5 des Zweiten Gesetzes vom 24. Dezember 2003.
5. 10. Oktober 2017: Artt. 4 Nr. 1, 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2017.