Pfandbriefgesetz (PfandBG) vom 22. Mai 2005

1§ 21. Deckungswerte. [1] Zur Deckung für Schiffspfandbriefe dürfen nur durch Schiffshypotheken gesicherte Darlehensforderungen verwendet werden, soweit sie den Erfordernissen der §§ 22 bis 24 entsprechen. [2] Im Falle einer teilweisen Verwendung einer Darlehensforderung zur Deckung hat die Pfandbriefbank den Vorgang nachvollziehbar zu dokumentieren.
[26. März 2009][19. Juli 2005]
§ 21. Deckungswerte § 21. Deckungswerte
[1] Zur Deckung für Schiffspfandbriefe dürfen nur durch Schiffshypotheken gesicherte Darlehensforderungen verwendet werden, soweit sie den Erfordernissen der §§ 22 bis 24 entsprechen. [2] Im Falle einer teilweisen Verwendung einer Darlehensforderung zur Deckung hat die Pfandbriefbank den Vorgang nachvollziehbar zu dokumentieren. Als Deckung für Schiffspfandbriefe dürfen nur durch Schiffshypotheken gesicherte Darlehensforderungen benutzt werden, die den Erfordernissen der §§ 22 bis 24 entsprechen.
2§ 21. Deckungswerte. Als Deckung für Schiffspfandbriefe dürfen nur durch Schiffshypotheken gesicherte Darlehensforderungen benutzt werden, die den Erfordernissen der §§ 22 bis 24 entsprechen.
Anmerkungen:
1. 26. März 2009: Artt. 1 Nr. 18, 11 des Gesetzes vom 20. März 2009.
2. 19. Juli 2005: Artt. 1, 20 S. 2 des Gesetzes vom 22. Mai 2005.