Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG) vom 12. Dezember 2007

1§ 17. Löschung von Veröffentlichungen.
(1) Die im Rechtsdienstleistungsregister öffentlich bekanntgemachten Daten sind zu löschen
  • 1. bei registrierten Personen mit dem Verzicht auf die Registrierung,
  • 2. bei natürlichen Personen mit ihrem Tod,
  • 3. bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit mit ihrer Beendigung,
  • 4. bei Personen, deren Registrierung zurückgenommen oder widerrufen worden ist, mit der Bestandskraft der Entscheidung,
  • 5. bei Personen oder Vereinigungen, denen die Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach § 9 Abs. 1 untersagt ist, nach Ablauf der Dauer der Untersagung,
  • 6. bei Personen oder Gesellschaften nach § 15 mit Ablauf eines Jahres nach der vorübergehenden Registrierung oder ihrer letzten Verlängerung, im Fall der Untersagung nach § 15 Abs. 5 mit Bestandskraft der Untersagung.
(2) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Löschungsverfahrens zu regeln.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 2008: Artt. 1, 20 S. 3 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007.