Raumordnungsgesetz (ROG) vom 22. Dezember 2008
1§ 22. Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen bei Raumordnungsplänen des Bundes. Für die Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen bei Raumordnungsplänen des Bundes nach § 17 Abs. 2 und 3 gilt § 14 Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe, dass für die Untersagung das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zuständig ist.
- Anmerkungen:
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1. 30. Juni 2009: Artt. 1, 9 Nr. 1 S. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008.